Wissenswertes

Unsere Empfehlungen am Unfallort!

  • Unfallstelle absichern und gegebenenfalls erste Hilfe leisten
  • Polizei (110) oder Feuerwehr (112) verständigen
  • Den Unfallort nicht verlassen
  • Beweise sichern:
    • Unfallort
    • Unfallhergang
    • Unfallzeugen
  • Kontaktdaten vom Unfallverursacher dokumentieren:
    • Führerschein
    • Kennzeichen
    • Versicherungsnummer
  • Niemals vor Ort Ihre Unfallschuld eingestehen!
  • Die Abwicklung des Unfalls nicht von Dritten abnehmen lassen!
  • Keine Unfallhilfe annehmen, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist!
  • Keine Vereinbarungen mit der gegnerischen Versicherung, z. B. über die Wahl der Werkstatt oder des Sachverständigen / Gutachters treffen!
  • Nicht vom Unfallgegner oder dessen Versicherung beeinflussen lassen!
    … am besten uns anrufen!

Ihre Rechte und Ansprüche im Schadensfall!

Im Schadensfall haben Sie folgende Rechte:

  • freie Wahl in Bezug auf den Rechtsanwalt
  • freie Wahl des Gutachters
  • freie Entscheidung, ob Sie den Schaden reparieren lassen
  • bei Reparaturwunsch, freie Wahl der Reparaturwerkstatt
  • einen Mietwagen während der Reparatur des entstandenen Schadens oder eine Nutzungsausfallentschädigung

Sie haben bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Ansprüche auf:

  • Schmerzensgeld,
  • Ersatz bei Verdienstausfall,
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten,
  • Kurbehandlung,
  • Umschulungsmaßnahmen,
  • Orthopädische Hilfsmittel,
  • Haushaltsführungsschaden und
  • Unterhaltsverpflichtungen.

Bei möglichen Ansprüchen empfehlen wir Ihnen den Kontakt mit unseren erfahrenen Rechtsanwälten aufzunehmen, da diese erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden können. Selbstverständlich ist dieser Service für Sie kostenlos, so lange es sich in Ihrem Fall um einen unverschuldeten Unfall handelt.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie bei:

  • der Feststellung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen,
  • der Beweissicherung und
  • der Schadensregulierung.

Anwaltskosten werden grundsätzlich immer von der gegnerischen Versicherung des schuldigen Unfallgegners beglichen.

Welche Abrechnungsmöglichkeiten gibt es im Schadensfall?

Technischer Totalschaden

Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes aus technischen Gründen nicht möglich, so wird dies als technischer Totalschaden bezeichnet. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges für die Entschädigung maßgebend.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Es handelt sich dann um einen wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten bzw. die Schadenhöhe höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges. Demzufolge ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Fiktive Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung wird von der Versicherung, der Geldbetrag festgelegt, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustands benötigt wird. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Kostenvoranschlags, Kfz-Gutachtens oder Kurzgutachtens ohne Vorlage einer Reparaturrechnung.

Konkrete Abrechnung

Bei einer konkreten Abrechnung erfolgt die Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes durch eine Reparatur. Nach Wiederherstellung ist die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung vorzulegen.

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Wichtige Begrifflichkeiten

Der Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Anspruchsteller zu erbringen hat, um ein gleichwertiges und damit unfallfreies Kraftfahrzeug zu erwerben. Der Sachverständige ermittelt sich den Wiederbeschaffungswert nach gesetzlichen Bestimmungen im Umfeld des Anspruchstellers.

Der Restwert

Beim Restwert handelt es sich um den Wert, den der Anspruchsteller bei Inzahlunggabe seines Kraftfahrzeuges bei einem Gebrauchtwagenhändler erhalten kann, der vor allem bei einem Totalschaden eines Kraftfahrzeuges von Wichtigkeit ist. Sobald der Sachverständige einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden feststellt, sind Restwertangebote und damit ein Restwert für das beschädigte Kraftfahrzeug einzuholen.

Wertminderung

Bei der Wertminderung handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden, der insbesondere bei Neuwagen von Bedeutung ist. Falls ein Neuwagen im Falle eines Verkehrsunfalls beschädigt wurde, ist das Kraftfahrzeug nicht mehr unfallfrei. Bei einem nicht unfallfreien Neuwagen wird bei späterem Verkauf im Vergleich zu Kraftfahrzeugen ohne Vorschäden ein geringerer Erlös erzielt. Darüber hinaus kann bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden.

Nutzungsausfall

Falls der Besitzer eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht die Möglichkeit hat, sein – beschädigtes – Kraftfahrzeug zu nutzen und damit auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen muss, wird von der Versicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den „Nutzungsausfall“ gefordert.